Studie zur Aktienrente

Satzung

Neufassung laut Mitgliederbeschluss vom 5. Juli 2017, im Vereinsregister Berlin Charlottenburg eingetragen am 13. November 2017.

I Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Initiative Minderheitsaktionäre e.V. Er ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter der VR-Nummer 34685 B eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung von Verbraucherschutz,
    2. die Förderung von Bildung.
  3. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die anbieterunabhängige Information, kostenlose Beratung und Unterstützung von Verbrauchern in Fragen zu rechtlichen und finanzpolitischen Zusammenhängen der Finanz- und Kapitalmärkte. Eine Anlageberatung findet nicht statt.
    2. die Wahrnehmung eines Bildungs- und Informationsauftrages für Verbraucher im Bereich der Finanz- und Kapitalmärkte.
    3. die Akzentuierung der Rolle von Klein- und Minderheitsaktionären für eine verbesserte Aktienkultur in Deutschland. Der Verein will hierdurch einen Beitrag zur Positionierung der Aktie als Vorsorge- und Anlageinstrument für breite Schichten der Bevölkerung und zur allgemeinen Verbesserung der als unzureichend erachteten Aktienkultur in Deutschland leisten.
    4. durch die Planung und Durchführung von Diskussionsveranstaltungen und Symposien, die Beteiligung der Mitglieder und Organe an Podiumsdiskussionen, Konferenzen und anderen Informationsveranstaltungen sowie durch Studien, Forschungsbeiträge und Publikationen zu den Themen Kapitalmarkt, Corporate Governance und den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Wertpapierbesitzes. Dabei soll den Verbrauchern ein besseres Verständnis von Zusammenhängen des deutschen und internationalen Aktienmarktes vermittelt werden. Damit soll das Wissen der Verbraucher über den Kapitalmarkt verbreitert, aber auch der öffentliche Diskurs über den Wertpapierbesitz als wichtiger Pfeiler des Grundrechts auf Privateigentum angeregt werden.
    5. Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit.
    6. Schaffung von Plattformen für die Verbraucher zum Austausch von Informationen und Meinungen und in der Folge die Funktion und die Rechte von Aktionären innerhalb der Unternehmen thematisiert sowie die Erhaltung und Stärkung speziell der Rechte von Verbrauchern befördert werden. Eine ausgewogene und für breite Verbraucher verbesserte Aktienkultur in Deutschland wird es erfordern, dass einerseits dem Abbau der Rechte von Minderheitsaktionären entgegenzutreten ist und andererseits deren Mitwirkungs- und Vermögensrechte innerhalb der Unternehmen gestärkt werden.

III Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die dessen Ziele unterstützen. Dazu gehören auch Personenhandelsgesellschaften, Personengesellschaften (BGB-Gesellschaften) sowie Anstalten und Stiftungen.
  2. Natürliche und juristische Personen können auch als Fördermitglied ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der keiner weiteren Begründung bedarf. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie – bei juristischen Personen – deren gesetzlichen Vertreter enthalten. Der Vorstand entscheidet in seinem Beschluss, ob der Antragsteller als ordentliches Mitglied oder als Fördermitglied aufgenommen wird.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
  6. Der Ausschluss eines Verbandsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    1. den Verein oder seine Ziele schädigendes Verhalten,
    2. andere Mitglieder schädigendes Verhalten,
    3. Zahlungsverzug mit mindestens zwei Jahresbeiträgen, in Ausnahmefällen nach zweifacher schriftlicher Zahlungsaufforderung auch bei einmaligem Zahlungsrückstand und
    4. die grobe Verletzung von Mitgliedspflichten.
  7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu gewähren, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen gegenüber dem entscheidenden Gremium schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
  8. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Der Vorstand kann anordnen, dass die mitgliedschaftlichen Rechte des betroffenen Mitglieds ruhen, bis über die Berufung entschieden wurde. Beim Beschluss über die Berufung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.
  9. Auf Antrag des Mitglieds kann eine Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden. Ziffer 3 gilt entsprechend.

V Beitrag

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist jeweils am Jahresanfang fällig.
  3. Der Vorstand darf den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen ermäßigen oder in Ausnahmefällen auch erlassen.
  4. Erfolgt der Ausschluss eines Mitglieds, so ist der für das laufende Geschäftsjahr zu leistende Beitrag zu zahlen.

VI Organe

Organe der Initiative Minderheitsaktionäre sind

  1. Der Vorstand,
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung.

VII Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch diese Satzung ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugewiesen werden.
  2. Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem aber maximal zwei Stellvertretern. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass nur der Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt ist und die Stellvertreter den Verein bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
  3. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben wird der Vorstandsvorsitzende im Falle seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter vertreten.
  4. Alle Mitglieder des Vorstands müssen auch Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird sie nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.
  5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
    2. die Einberufung von Mitgliederversammlungen;
    3. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
    4. die Festlegung der operativen Grundsätze der Arbeit des Vereins;
    5. die Geschäftsführung und Vertretung nach außen;
    6. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, die ordnungsgemäße Buchführung und die Aufstellung eines Jahresberichts und ggf. eines Jahresabschlusses, soweit dies gesetzlich erforderlich oder sinnvoll ist;
    7. die Wahrnehmung der Sprecherfunktion in der Öffentlichkeit.
  6. Der Vorstand kann Kommissionen, Arbeitskreise und -gruppen zur Förderung des Vereinszwecks einrichten. Sie regeln ihre Organisation durch von ihnen zu erlassende Geschäftsordnungen, die der Zustimmung des Vorstands bedürfen.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden vom Vorstandsvorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung kann in Textform (E-Mail genügt) unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds können Entscheidungen auch fernmündlich, per Fax oder per E-Mail getroffen werden; in diesen Fällen ist vom Vorstandsvorsitzenden die Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.
  8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine einstimmige Entscheidung soll angestrebt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag. Vorstandsbeschlüsse sollen schriftlich protokolliert und das Protokoll vom Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet werden.
  9. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhält. Die Zahlung von Ehrenamtspauschalen im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG bedarf keines gesonderten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  10. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Vorstands geregelt werden, die sich der Vorstand gibt.

VIII Beirat

  1. Es wird ein Beirat eingerichtet. Der Beirat besteht aus mindestens drei Personen, die vom Vorstand auf zwei Jahre berufen werden. Weitere Amtszeiten sind zulässig. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Die Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand in Fachfragen zu beraten und zu unterstützen sowie fachliche Empfehlungen auszusprechen.
  3. Der Beirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Der Beiratsvorsitzende beruft die Sitzungen des Beirats in Textform (E-Mail genügt) und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Jede ordnungsgemäß geladene Beiratssitzung ist beschlussfähig.
  4. Sitzungen des Beirats werden vom Beiratsvorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom ältesten Mitglied des Beirats geleitet. Der Beirat trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über den Verlauf einer Sitzung und etwaig gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist. Der Beirat kann einstimmig – auch unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln wie Fax oder E-Mail – beschließen, dass eine Stimmabgabe auch im Umlaufverfahren zulässig ist.
  5. Die Beiratsmitglieder können jederzeit vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
  6. Die Mitglieder des Beirats erhalten einen Aufwendungsersatz für ihre im Rahmen der Beiratstätigkeit tatsächlich notwendigen Aufwendungen, aber keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Der Vorstand kann Pauschalierungsregelungen erlassen.
  7. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Ein Stimmrecht kommt ihnen bei Beschlüssen des Beirats nicht zu.

IX Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung des Vorstands;
    2. Entgegennahme der Jahresrechnung bzw. ggf. Feststellung des Jahresabschlusses des Vorstands;
    3. Entlastung des Vorstands;
    4. Festsetzung des Jahresbeitrags;
    5. Genehmigung des Haushaltsplans;
    6. Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss als Mitglied;
    7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
    9. Der Vorstand kann darüber hinaus zu jeder Angelegenheit eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
  2. In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand auf Nachfrage von Mitgliedern Auskunft über die Vereinsangelegenheiten zu geben. Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen – generell oder im Einzelfall – erteilen.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung muss für jede Mitgliederversammlung neu erteilt werden und ist dem Versammlungsleiter im Original zu übergeben. Kein Mitglied darf gleichzeitig mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins stattfinden.
  5. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 25 % der Mitglieder das unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder wenn die Interessen des Vereins das erfordern.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Einberufung erfolgt in Textform (E-Mail genügt) an die letzte vom Mitglied in Textform (E-Mail genügt) mitgeteilte Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem von ihm hierzu bestimmten Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Versammlung einen anderen Versammlungsleiter wählen. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Protokollführer muss nicht Mitglied des Vereins sein.
  10. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können von jedem ordentlichen Mitglied schriftlich gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Sonstige Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich gestellt werden. Der Versammlungsleiter wird die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung um die fristgerecht gestellten Anträge ergänzen. Diese sollen zudem den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Hierfür genügt die Veröffentlichung auf der Website des Vereins. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgerecht oder erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von wenigstens drei Viertel aller abgegebenen Stimmen. Über Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur bei fristgerechter Antragstellung entscheiden.
  11. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
  12. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und die Presse zulassen, sofern die Mitgliederversammlung nichts Gegenteiliges beschließt.
  13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, tatsächliche Frist der Einberufung, die Identität von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlussergebnisse und die Art der jeweiligen Abstimmung.

X Aufwandsersatz

  1. Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto- und Kommunikationskosten.
  2. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
  3. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

XI Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn der Einladung zur Mitgliederversammlung bzw. der Bekanntmachung nach § IX Ziffer 6 sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext und eine Begründung für den Satzungsänderungsantrag beigefügt waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand selbst bewirken. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

XII Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn er in der Einladung zur Mitgliederversammlung bzw. der Bekanntmachung nach § IX Ziffer 6 enthalten war.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz e.V., eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der VR-Nummer 590 B, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.